Beschwerde beim Bundespatentgericht
EINLEITUNG
Gegen Beschlüsse in Schutzrechtsverfahren (z.B. wenn ein Patent im Prüfungsverfahren zurückgewiesen wurde) können Sie beim Bundespatentgericht Beschwerde einlegen.
Das Bundespatentgericht entscheidet nur darüber, ob ein Schutzrecht gewährt werden kann oder zu versagen ist. Es hat keine Zuständigkeit über die Verletzung gewerblicher Schutzrechte zu entscheiden. Die entsprechenden Ansprüche können nur vor Zivilgerichten geltend gemacht werden.
ZUSTAENDIG
- für die Einreichung der Beschwerde: das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München
- für das Urteil: das Bundespatentgericht
VORAUSSETZUNG
Sie haben einen Beschluss in einem Verfahren vor dem DPMA über die Erteilung oder Vernichtung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken oder Geschmacksmustern erhalten und möchten gegen diesen Beschwerde einlegen.
ABLAUF
Die Beschwerde müssen Sie schriftlich beim DPMA einlegen.
Gegen Beschlüsse in Markensachen können Sie die Beschwerde auch elektronisch beim DPMA einlegen. Es müssen jedoch gewisse Anforderungen an eine elektronische Beschwerde eingehalten werden.
Das DPMA entscheidet, ob Ihrer Beschwerde stattgegeben wird. Ist dies nicht der Fall, leitet es Ihre Beschwerde an das Bundespatentgericht weiter. Dort wird eine Akte darüber angelegt, an den Beschwerdesenat übergeben und als Grundlage für dessen Entscheidungen verwendet. Alle am Verfahren Beteiligten können sich äußern.
In der Regel wird das Beschwerdeverfahren schriftlich geführt. Mündliche Anhörungen sind die Ausnahme und finden nur statt, wenn einer der Beteiligten sie beantragt, Beweise erhoben werden müssen oder das Gericht eine mündliche Anhörung für sachdienlich hält. Allerdings werden die meisten Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlungen gefällt. Es besteht kein Anwaltszwang. Die Hinzuziehung eines Patent- oder Rechtsanwalts ist jedoch in vielen Fällen ratsam.
Die Entscheidung des Beschwerdesenats wird als Beschluss schriftlich bekannt gegeben.
Entscheidet der Beschwerdesenat zu Ihren Ungunsten und möchten Sie gegen diesen Beschluss vorgehen, können Sie sich in nächster Instanz an den Bundesgerichtshof wenden.
FRIST
Sie müssen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei der Prüfungsstelle Beschwerde einlegen.
KOSTEN
Je nachdem, gegen welchen Beschluss Sie Beschwerde einlegen, fallen unterschiedlich hohe Gebühren an. Nähere Informationen finden Sie in der Rechtsmittelbelehrung, die jedem Beschluss des DPMA beigefügt sein muss, oder im Gebührenverzeichnis des Patentkostengesetzes.
Darüber hinaus kann das Patentgericht auch entscheiden, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise von einem der am Verfahren Beteiligten übernommen werden müssen.
Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen sind gebührenfrei.